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SatzungSatzung

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§ 1 und § 2 der Satzung des DRK Ortsverein Sennestadt e.V.

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§ 1 Name, Kennzeichen, Bereich

1. Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Bielefeld e.V. den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Sennestadt e.V.“

2. Er hat seinen Sitz im Stadtbezirk Sennestadt der Stadt Bielefeld und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem Grund.

4. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Stadtbezirkes Sennestadt der Stadt Bielefeld.

5. Die Satzung des Ortsvereins sowie die aufgrund der Satzung erlassenen einheitlichen Vorschriften dürfen der Satzung des Deutschen Roten Kreuz, der Satzung des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. sowie der Satzung des DRK Kreisverbandes Bielefeld e.V. nicht entgegenstehen.

Die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des Ortsvereins vor.

§ 2 Selbstverständnis und Aufgaben

1. Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Mitglieder verbindlich.

2. Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der Ortsverein Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen und ihren
Zusatzprotokollen sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ergeben. Er achtet in seinem Zuständigkeitsbereich auf deren Durchführung und vertritt in Wort,
Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

3. Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der Internationalen Rotkreuzund
Rothalbmondbewegung.

4. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz als Nationale Rotkreuz Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

5. Der Ortsverein nimmt in dem vom Landesverband als einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege vorgegebenen Rahmen die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Er wirkt darauf hin, soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie die individuellen familiären und sozialen Lebensbedingungen zu verbessern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet er eng und vertrauensvoll mit dem Kreisverband zusammen. Er unterrichtet diesen jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Der Ortsverein verwirklicht die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§ 18) aufgrund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten (§ 19) insbesondere durch:

I.
1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
2. Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte
3. Suchdienst, Tätigkeit des amtlichen Auskunftsbüros nach den Genfer
Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung
und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen
4. Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der
Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

II.
1. Krankenpflege
2. Krankentransport und Rettungsdienst
3. Blutspendedienst
4. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe
5. Hilfe bei der Abwehr von Großschadensereignissen
6. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
7. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz

III.
1. Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte
2. Gesundheitsförderung
3. Jugendhilfe

IV.
1. Unterhaltung sozialer Einrichtungen und Ausbildungsstätten
2. Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder

V.
Aus- und Fortbildung der ehren- und hauptamtlichen Kräfte

VI.
Mittelbeschaffung einschließlich Sammlung von Wertstoffen zur direkten
Verwendung für gemeinnützige Zwecke

VII.
Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung

VIII.
Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften des Ortsvereins sind vom Kreisvorstand und Landesvorstand zu genehmigen und dem Bundesverband
anzuzeigen.

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